Also mir wurde gesagt, dass die Windabweiser fuer Peugeot 208/2008 beim KBA eingetragen sind und das fuer Deutschland und Oesterreich die aufgedruckte E-Nr. ausreicht. Eine ABE waere nicht erforderlich.
Bzgl. Windabweiser
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N'Abend.
Diese Aussage bezieht sich aber nur auf die bei Peugeot erhältlichen Windabweiser, da ist es nur logisch, dass Erstausrüster-Teile über eine KBA-Nummer verfügen (alles andere wäre auch reichlich peinlich). Für nachgekaufte Teile aus dem Internet gilt das mit Sicherheit nicht.
Cheers,
Joerg -
ich hätte gedacht wegen dem Peugeot Aufdruck es sind Originale?
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Vielleicht kann einer der Admins die wieder zusammenbringen?
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Thread - habe da wohl etwas verkehrt gemacht, sorry.
Windabweiser sind jetzt wieder dran.
Joerg, ja es bezieht sich auf die Original Peugeot Windabweiser. Da war anfangs unklar, ob die eine mit zufuehrende ABE brauchen. Konnte mir das zwar auch nicht vorstellen, da halt Original Zubehoer.
LG -
Kopie aus Wikipedia.
Betriebserlaubnis für FahrzeugteileNational wird die Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile (§ 22 StVZO) für ein bestimmtes Bauteil, zum Beispiel für Sonderräder wie Alu-Felgen, erteilt. Sofern dabei die Anbauanweisungen beachtet werden, erlischt beim Anbau an ein Fahrzeug die Fahrzeug-Betriebserlaubnis nicht. Die Anbauanweisungen können jedoch das Fortgelten der Betriebserlaubnis von der Durchführung einer Änderungsabnahme nach § 19 Abs. 3, Satz 1, Ziffer 3 StVZO abhängig machen. Die Kopie der Betriebserlaubnis für das Fahrzeugteil, die beim Kauf mitgeliefert wird, oder ggf. der Nachweis der Änderungsabnahme, muss bei einer Verkehrskontrolle durch die Polizei vorgelegt werden können. Außerdem haben die Teile an gut sichtbarer Stelle ein Prüfzeichen.
Im Gegensatz dazu steht der E-Pass oder EG-Betriebserlaubnis. Sofern auf diesen Teilen ein Genehmigungszeichen, das sogenannte „E-Prüfzeichen“, sichtbar ist, muss der Fahrzeugführer nach § 19 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3, Satz 1, Ziffer 2 und Abs. 4 StVZO keine Kopie der EG-Betriebserlaubnis beziehungsweise der Übereinstimmungsbescheinigung vorweisen können. Ist der Verwendungsbereich des Teils jedoch eingeschränkt, so hat der Hersteller nach § 6 Abs. 2 EG-FGV Angaben über die Beschränkungen und Vorschriften zum Einbau mitzuliefern.